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Sonderregelung Busunternehmen

DIE SONDERREGELUNG FÜR AUSLÄNDISCHE OMNIBUSUNTERNEHMEN IN SLOWENIEN

Ausländische Omnibusunternehmer, die auch in Slowenien Personenbeförderungsleistungen erbringen, dürfen eine Sonderregelung, die die laufenden administrativen Verpflichtungen in Slowenien vereinfacht, in Anspruch nehmen. Von dieser Sonderregelung darf nur ein ausländischer Steuerpflichtiger Gebrauch machen, der in Slowenien keinen Sitz hat oder keine Betriebstätte unterhält. Der ausländische Omnibusunternehmer muss diese Sonderregelung mindestens ein Jahr lang beibehalten. Er darf keine Vorsteuer für Einkäufe in Slowenien in Abzug bringen.

In einem Kalenderjahr darf der ausländische Steuerpflichtige entweder die Sonderregelung oder das normale Umsatzsteuerverfahren nutzen. Das Verfahren für den Erwerb von Steuernummer und Umsatzsteuernummer nach der Sonderregelung:

Der ausländische Steuerpflichtige, der beabsichtigt, Personenbeförderung in Slowenien durchzuführen, muss bei der slowenischen Steuerverwaltung den Antrag für die Ausstellung der Steuernummer und der UID-Nummer einreichen.

Für den Erwerb der Umsatzsteuernummer in Slowenien muss der ausländische Steuerpflichtige folgende Daten vorlegen:
- Firmenname,
- Firmenadresse,
- Obligatorisch eine E-Mail-Adresse, auf welche auch später das Benutzername geschickt wird,
- Bankkonto mit Angabe von IBAN und BIC,
- UID-Nummer im Ansässigkeitsstaat oder der Ausdruck aus dem Firmen- oder Gewerberegister im Ansässigkeitsstaat, aus dem ersichtlich ist, dass der Geschäftszweck die Personenbeförderung ist,
- eine Erklärung, dass der Omnibusunternehmer keine sonstigen umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen oder Warenlieferungen in Slowenien erbringt, die in Slowenien der USt- Besteuerung unterliegen,
- Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum des Geschäftsführers bei einer juristischen Person,
- Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers bei einer juristischen Person. Wir unterstützen Sie gerne bei der einmaliger USt- Registrierung in Slowenien nach dem Sonderverfahren

Kontakt: office@taxslovenia.com


Nach dem Erhalt des Antrags wird die slowenische Steuerverwaltung eine Bestätigung über den vorgelegten Antrag ausstellen, mit der der ausländische Steuerpflichtige die Strecke durch Slowenien befahren kann, obwohl er noch keine UID-Nummer in Slowenien hat. Die slowenische UID-Nummer wird dem Omnibusunternehmer spätestens in 8 Tagen nach dem vollständigen Antrag ausgestellt. Irgendwann später muss der Steuerpflichtige in 8 Tagen auch dem slowenischen Finanzamt etwaige Änderungen in Bezug auf seine Firmendaten mitteilen. Es ist sehr wichtig, dass der Omnibusunternehmer in allen Bussen, die durch Slowenien fahren, immer die Kopie der UID-Nummer mitführt, und zwar an einer erkennbaren Stelle im Bus.

Berechnung der Umsatzsteuer in Slowenien:

Die Sonderregelung vereinfacht die monatliche Umsatzsteuerverpflichtung der ausländischen Omnibusunternehmer insofern, dass die Benutzer die Umsatzsteuermeldung nur einmal im Jahr einreichen müssen. Es ist zu betonen, dass der Steuerpflichtige, der nach der Sonderregelung in Slowenien für die Umsatzsteuer registriert ist, kein Recht zum Vorsteuerabzug (Treibstoff, Maut) von Einkäufen in Slowenien hat.


Der Steuerpflichtige muss das Buch der zurückgelegten Beförderungsstrecken in Slowenien (Excel) für das ganze Jahr und für jede Beförderungsstrecke führen. Wir stellen Ihnen gerne ein solches Buch in zweisprachiger Ausführung zur Verfügung. Dieses Buch der zurückgelegten Beförderungsstrecken in Slowenien muss Folgendes enthalten:

  • Fahrt von ... bis ...,
  • Kennzeichen des Beförderungsmittels,
  • Anzahl der Reisenden,
  • Datum der erbrachten Dienstleistung,
  • Nettowert der erbrachten Dienstleistung und
  • 9,5 % Umsatzsteuer.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet dem slowenischen Finanzamt in elektronischer Form das Buch der befahrenen Kilometer mit einem besonderen Formular bis 31. Januar des Folgejahres für das Kalenderjahr vorlegen und die Steuer bezahlen. Wir errineren jährlich alle unsere Klienten rechtzeitig über diese Verpflichtung und Einreichen die entsprechende Dokumentation.


Beispiel:
Wenn sich der Omnibusunternehmer in Slowenien nach der Sonderregelung für die Umsatzsteuerzwecke zum 10.05.2018 registriert, muss der ausländische Omnibusunternehmer einmal das Formular DDV-O-OP für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2018 bis 31.01.2019 einreichen und die Steuer bezahlen.


Wenn sich der ausländische Omnibusunternehmer dafür entscheidet, innerhalb des Kalenderjahres der Sonderregelung zur Umsatzsteuer in Slowenien nicht mehr zu folgen, muss der ausländische Unternehmer die Abrechnung der slowenischen Umsatzsteuer innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit einreichen.

Der ausländische Steuerpflichtige kann das Recht zur Ermittlung der Umsatzsteuer in Slowenien nach der Sonderregelung verlieren, wenn:

  • er das jährliche Formular nicht rechtzeitig einreicht oder die Umsatzsteuer von den zurückgelegten Beförderungsstrecken nicht in dem vorgesehenen Zeitraum zahlt,
  • er den Antrag auf die Erteilung der Umsatzsteuernummer in Slowenien nicht einreicht,
  • er Datenänderungen dem Finanzamt nicht mitteilt oder
  • er die Steuerverwaltung über die beabsichtigten Beförderungsstrecken nicht informiert.


Die Strafen belaufen sich zwischen 1.200 EUR und 41.000 EUR, hauptsächlich in diesen Fällen cca 1.400 EUR.
Über das Ausscheiden aus dem Verfahren der Sonderregelung wird die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen über seine E-Mail-Adresse informieren. Es wird kein Bescheid auf Papier ausgegeben.

2. STRAFEN BEI FEHLENDER BERICHTERSTATTUNG

Wir beobachten, dass uns das Finanzamt immer mehr Fälle meldet, wenn das ausländische Busunternehmen keine Berichterstattungen in Slowenien tätigen, obwohl sie jährlich verpflichtet sind. Auch wenn keine Fahrten in Slowenien in einem Kalendarjahr getätigt sind, ist jeder mit der slowenischen Steuenummer verpflichtet, die jährliche Berichterstattung zu tätigen. Die Frist für den Jahresbericht ist grundsätzlich 31. Januar des nächsten Jahres. 

Bei fehlender Berichterstattung wird eine Strafe von 4.000 EUR verrechnet und auch grenzüberschreitend die Vollstreckung erfolgreich durchgeführt.

2. WEB-PORTAL FÜR DIE ANMELDUNG DER BUSREISEN

Neuerdings hat die slowenische Finanzverwaltung ein WEB-Portal für die Anmeldung der Busreisen eingerichtet. Die beabsichtigte Busreisen sollten nicht mehr per Email, sondern nur über den WEB-Portal https://edavki.durs.si/CarrierPortal/Pages/Login/Login.aspx mindestens ein Tag vor der Einreise nach Slowenien angemeldet werden.

Jedes USt registriertes ausländisches Busunternehmen hat auf Ihre Firmenemailadresse, welche bei der Registrierung für die USt-Zwecke der slowenischen Finanzverwaltung mitgeteilt wurde, den Benutzername und das Kennwort erhalten. Das Email wurde vom Sender kc-potnik.fu@gov.si  geschickt.

Hier wird es Schritt nach Schritt beschrieben, wie die Anreise nach Slowenien elektronisch angemeldet sein sollte:

1. Auf der Webseite https://edavki.durs.si/CarrierPortal/Pages/Login/Login.aspx sollte vor der Eintragung der Daten die Sprache auf English (rechts oben EN) umgestellt werden.

2. Nach der erfolgreichen Anmeldung mit den Benutzername und das Kennwort in das WEB- Portal, müssen Fahrdaten eingetragen werden, auf dem Control Panel und zwar „ENTER TRANSPORT REPORTS“ .

3. Folgende Daten sollten eingetragen werden:

  • Eintritts-/Austrittsdatum nach/aus Slowenien; (Entry date/Exit date),
  • Fahrzeugkennzeichen und Staat (Vehicle registration number),
  • Auswahl des Grenzübergangs (Point of entry/ Driving through).

Die eingegebene Daten sind erst erfolgreich eingetragen, wenn Sie auch „SAVE TRANSPORT REPORTS“ klicken.

3. ANWEISUNGEN MAUTGEBÜHR IN SLOWENIEN - DarsGo

Republik Slowenien hat am 01.04.2018 eine elektronische Mauterfassung für größere Fahrzeuge eingeführt.

DarsGo ist ein modernes elektronisches Mautsystem im freien Verkehr, das für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen verwendet wird. Die Fahrzeuge mit DarsGo-Geräten erkennen Portale auf einzelnen Autobahnabschnitten, auf denen Mautgebühren für einen gefahrenen Abschnitt erfasst werden.

Die Höhe der Maut hängt von der Länge jedes Abschnitts und den Eigenschaften des Fahrzeugs ab, wie der Anzahl der Achsen und der EURO Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Wie werde ich Systembenutzer vom DarsGo?

Vor der Registrierung des DarsGo-Systems muss die Steuernummer in Slowenien erworben werden. Nach dem Erhalt der Steuernummer, die spätestens binnen 8 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags bei der slowenischen Finanzverwaltung erteilt wird, können Sie das DarsGo-System registrieren.

Die Registrierung kann bei den DarsGo Services oder auf der DarsGo-Website (https://www.darsgo.si/portal/), durchgeführt werden, wo das Profil errichtet wird und die persönlichen Daten eingegeben werden (Name, Adresse, Steuernummer, UID Identifikationsnummer, Emailadresse).

Es ist notwendig dabei, die Verkehrserlaubnis und das Zertifikat über die EURO-Emissionsklasse beizufügen und die Verwaltungskosten iHv 10 EUR zu bezahlen.

Bei der Registrierung wird jedes Fahrzeug mit einem Konto erstellt und einem DarsGo-Gerät zugewiesen. Das Gerät enthält

  • eine Zulassungsnummer,
  • die EURO-Emissionsklasse und
  • die Achsanzahl des Zugfahrzeugs.

Vor der Gerätsinstallierung muss es überprüft werden, ob die Seriennummer des DarsGo-Geräts mit der Registrierungsnummer des Fahrzeugs übereinstimmt, für das es ausgestellt wurde, und dass die Unternehmensangaben korrekt sind.

Die EU-Benutzer können den gesamten Registrierungsprozess online abschließen und das DarsGo-Gerät per Post erhalten.

Die Fahrer von Fahrzeugen, die unmittelbar aus einem anderen Land in slowenische Autobahnen oder Schnellstraßen einfahren, können ohne DarsGo-Gerät nur bis zum ersten DarsGo-Service fahren. Im Fall, dass die Reise ohne das Gerät fortgesetzt wird, gilt dies als Vergehen. Die DarsGo-Mauterfassung kann als Vorauszahlung oder Nachzahlung entrichtet werden. Die detaillierten Anweisungen sind auf der DarsGo-Website verfügbar.

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