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IMMOBILIENSTEUER

MIET-UND KAUFVERTRÄGE FÜR IMMOBILIEN - FIRST 01.03.2014

Schon seit dem 01.07.2013 gilt, dass dem Geodätischen Amt der Republik Slowenien alle Immobilienkaufverträge und Mietverträge mit Gebäuden und Gebäudeteilen zu melden sind. Das Geodätische Amt der Republik Slowenien hat nämlich ein Immobilienregister erstellt, um Daten über Verkaufspreise und Mieten für die Aufzeichnung der Immobilienbewertung zu erlangen. Auf der Basis dieser Daten, die von Vermietern und Leasinggebern spätestens bis zum 15. des auf den entsprechenden Vertragsabschluss folgenden Monats über ein Onlineportal angegeben werden müssen, werden Bewertungsmodelle für einzelne Arten von Immobilien erstellt. Es werden auch die pauschalen Marktwerte der einzelnen Immobilienarten bestimmt.

Falls der Mietvertrag schon vor dem 01.07.2013 abgeschlossen wurde, ist die Frist für die Berichterstattung über diesen Mietvertrag der 01.03.2014.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle juristischen Personen, Verkäufer der Immobilien und Vermieter nur elektronisch berichten dürfen, und zwar über die Dateneintragung in das Immobilienregister auf der Internetseite http://www.e-prostor.gov.si/zbirke-prostor-skih-podatkov/etn/.

Wenn aber eine natürliche Person Immobilien vermietet bzw. least, kann sie sowohl elektronisch als auch per Post mittels eines speziellen Formulars über den Miet- oder Leasingvertrag berichten.

Wir betonen ausdrücklich, dass die Frist für die „alten“ Mietverträge der 01.03.2014 ist und dass Verstöße gegen die Berichtspflicht über den Miet- oder Leasingvertrag sanktioniert werden.

Falls Sie Unterstützung bei der Anmeldung des Mietvertrags in ein Immobilienregister benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

DAS NEUE IMMOBILIENSTEUERGESETZ

Mit dem 01.01.2014 tritt das Immobiliensteuergesetz in Kraft (Amtsblatt RS Nr. 101/13 vom 09.12.2013).

Steuerpflichtig ist derjenige, der am 01.01. des Jahres, für das die Steuer bemessen wird, der Eigentümer der Immobilie ist. Eine Ausnahme stellt das Jahr 2014 dar, in dem derjenige steuerpflichtig ist, der am 01.04.2014 Eigentümer der Immobilie ist.

Gegenstand der Besteuerung sind alle Immobilien, die die Bedingungen für die Bestimmung der Immobilie im Immobilienregister erfüllen. Im Fall einer geleasten Immobilie ist der Steuerpflichtige der Leasingnehmer.

Die Bemessungsgrundlage der Immobiliensteuer ist normalerweise der im Immobilienregister bestimmte Wert der Immobilie – außer bei Wohnungsimmobilien, für die gilt:

  • im Jahr 2014 ist die Bemessungsgrundlage 80 % des Immobilienwertes;
  • im Jahr 2015 ist die Bemessungsgrundlage 90 % des Immobilienwertes;
  • ab dem Jahr 2016 ist für alle Immobilien die Bemessungsgrundlage der Immobilienwert.

Die Steuersätze sind nach Immobiliengruppen festgelegt. Für Gebäude und Gebäudeteile zusammen mit den Grundstücken ist es wichtig, für welchen Zweck das Gebäude im Immobilienregister eingetragen ist und ob der Immobilieneigentümer auch an der Immobilienadresse ansässig ist.

Die Steuersätze sind:

  1. für Gebäude und Gebäudeteilezusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen:
  • 0,15 % für Wohnungen und Häuser, auf denen ein ständiger Wohnsitz des Eigentümers angemeldet ist;
  • 0,50 % für Wohnungen und Häuser, auf denen kein ständiger Wohnsitz des Eigentümers angemeldet ist;
  • 0,75 % für Geschäfts- und Industrieimmobilien;
  • 0,40 % für Energieimmobilien;
  • 0,30 % für Agrargebäude;
  • 0,50 % für andere Gebäude.
  1. für Grundstücke ohne Gebäude:
  • 0,15 % für Agrargrundstücke;
  • 0,07 % für Waldgrundstücke;
  • 0,75 % für Grundstücke zur Geschäfts- und Industrienutzung;
  • 0,40 % für Grundstücke zum Zwecke der Energieinfrastruktur;
  • 0,50 % für Baugrundstücke;
  • 0,50 % für andere Grundstücke;
  • 0,15 % für Grundstücke zur Wohnungsnutzung.

Im Fall einer Wohnimmobilie mit einem Wert über 500.000 EUR wird der Steuersatz um 0,25 Prozentpunkte erhöht.Es ist auch notwendig zu betonen, dass die Gemeinden ab 2015 den Teil des Steuersatzes, der der jeweiligen Gemeinde zusteht, um höchstens 50 % erhöhen können. Die Gemeinde muss mit einem Erlass die Erhöhung schon im Vorjahr bekannt machen.

Beispiele für die Errechnung der Immobiliensteuer im Jahr 2014:

Wohnimmobilie: Ein Einfamilienhaus mit Grundstück ist 210.000 EUR wert.

  1. Frage: Im Gebäude lebt nur die Mutter des Immobilieneigentümers – wie hoch ist die Immobiliensteuer?

Antwort: Der Immobilieneigentümer ist der Sohn, der seinen Hauptwohnsitz woanders hat, deshalb ist der Steuersatz 0,50 % und die Immobiliensteuer für das Jahr 2014 beträgt 840 EUR (210.000 x 0,8 x 0,005).

  1. Frage: Im Gebäude lebt eine Vierpersonenfamilie; der Vater ist der Eigentümer des ganzen Hauses – wie hoch ist die Immobiliensteuer 2014?

Antwort: Der Immobilieneigentümer ist der Vater mit seinem Hauptwohnsitz an dieser Adresse, deshalb ist der Steuersatz 0,15 % und die Immobiliensteuer für das Jahr 2014 beträgt 252 EUR (210.000 x 0,8 x 0,0015).

  1. Frage: Im Haus sind Mieter, die eine Marktmiete bezahlen – wie hoch ist die Immobiliensteuer 2014?

Antwort: Der Immobilieneigentümer ist der Vermieter des Hauses, der seinen Hauptwohnsitz woanders hat. Der Steuersatz ist 0,5 % und somit beträgt die Immobiliensteuer für das Jahr 2014 840 EUR (210.000 x 0,8 x 0,005).

Geschäftsimmobilie:

  1. Frage: Ein Lagerhaus mit Grundstück ist 100.000 EUR wert – wie hoch ist die Immobiliensteuer 2014?

Antwort: Der Steuersatz ist in allen Fällen 0,75 %, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Die Steuer für das Jahr 2014 beträgt somit 2.250 EUR (300.000 x 0,0075).

  1. Frage: Ein Büroraum in Wert von 100.000 EUR – wie hoch ist die Immobiliensteuer?

Antwort: Der Steuersatz ist in allen Fällen 0,75 %, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Die Immobiliensteuer beträgt somit 750 EUR (100.000 x 0,0075).

Baugrundstück:

  1. Frage: Das Baugrundstück ist 1.000 m2 groß und hat einen Wert von 150.000 EUR – wie hoch ist die Immobiliensteuer?

Antwort: Der Steuersatz ist 0,50 %, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers. Die Immobiliensteuer beträgt somit 750 EUR (150.000 x 0,0050).

Wie ist das Verfahren für die Bemessung der Immobiliensteuer im Jahr 2014?

  • Bis 31.03.2014 ist es möglich, Veränderungen des Zwecks des Gebäudes, des Grundstücks oder des Gebäudeteils mitzuteilen bzw. eine Erklärung dazu abzugeben, dass man mit dem ermittelten Immobilienwert nicht einverstanden ist.
  • Die Immobiliensteuer für das Jahr 2014 wird nach dem Stand im Immobilienregister zum 01.04.2014 von den Steuerbehörden bemessen.
  • Der Bescheid über die Immobiliensteuer 2014 wird bis zum 31.05.2014 ausgestellt.
  • Der Bescheid muss bis zum 15.06.2014 von jedem Steuerpflichtigen empfangen worden sein.
  • Wenn ein Steuerpflichtiger den Bescheid nicht bis zum 15.06.2014 empfangen hat, muss er den Steuerbehörden bis zum 30.06.2014 selbst mitteilen, dass er noch keinen Bescheid bekommen hat.
  • Spätestens bis zum 15.07.2014 muss die Steuerbehörde die fehlenden Bescheide ausstellen.
  • Natürliche Personen werden die Immobiliensteuer in maximal vier Raten zahlen: bis 16.08., 15.09., 15.10. und 15.11.2014, abhängig von der Steuerhöhe.
  • Juristische Personen werden eine Immobiliensteuer in Höhe von mehr als 6.000 EUR in fünf Raten zahlen können: bis 16.08., 15.09., 15.10., 15.11. und 15.12.2014.

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