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ERWEITERUNG DER VEREINFACHTEN ERTRAGSBESTEUERUNG UND 80% NORMIERTE AUFWENDUNGEN

Unternehmer, die bereits bestehende Regelungen über die vereinfachte Pauschalbesteuerung bei der Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder der Einkommensteuer (Einzelunternehmer) nutzen, werden die folgenden Änderungen zum 01.01.2017 sicherlich gerne willkommen heißen.

Ein neuer Einzelunternehmer (s. p.) kann sich bis Ende März 2017 für das Steuerjahr 2017 für das System der vereinfachten Ertragsbesteuerung mit 20 % endgültiger Einkommensteuer entscheiden.

Bei bereits bestehenden Einzelunternehmern müssen folgende Voraussetzungen für die vereinfachte Ertragsbesteuerung im Jahr 2017 erfüllt sein:

  • Die Erlöse im Jahr 2016 dürfen 50.000 EUR nicht übersteigen.

  • Oder die Erlöse im Jahr 2016 liegen zwischen 50.000 und 100.000 EUR und eine Person wurde ab 01.08.2016 vollzeitbeschäftigt.

Eine juristische Person (beispielsweise GmbH = d. o. o., KG = k. d.) kann sich genauso gemäß Körperschaftsteuergesetz für die vereinfachte Ertragsbesteuerung mit 80 % anerkannten Pauschalkosten für das Jahr 2017 entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Erlöse im Jahr 2016 dürfen 50.000 EUR nicht übersteigen.

  • Oder die Erlöse im Jahr 2016 liegen zwischen 50.000 und 100.000 EUR und eine Person wurde ab 01.08.2016 vollzeitbeschäftigt.

Die Höhe der steuerlich anerkannten normierten Aufwendungen bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfeststellung wird zum 01.01.2017 von 70 % auf 80 % der steuerlich anerkannten Erlöse gesetzt.


Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit im Jahr 2016 bereits ausgeübt haben und noch nicht in das System der vereinfachten Pauschalbesteuerung eingebunden sind, können sich für die vereinfachte Ertragsbesteuerung für das Jahr 2017 bis 31.03.2017 entscheiden und beim Finanzamt registrieren lassen.


   Beispiel 1:

Der Einzelunternehmer Jani Novak s. p. hat drei Beschäftigte und Jahreserlöse von 80.000 EUR.
Kann sich der Einzelunternehmer Novak s. p. für die vereinfachte Ertragsbesteuerung entscheiden?

Ja, der Unternehmer Novak s. p. kann sich für das Jahr 2017 bis zum 31.03.2017 beim Finanzamt als Steuerpflichtiger mit vereinfachter Ertragsbesteuerung registrieren lassen. Der Unternehmer Novak s. p. erfüllt die Voraussetzungen, da er einen Vollzeitbeschäftigten hat und die Jahreserlöse bis zu 100.000 EUR betragen.


Wie hoch wird seine Besteuerung mit der Einkommensteuer 2017 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit sein?

Die Erlöse 2017: 80.000 EUR

Normierte Aufwendungen: 80 % × 80.000 EUR = 64.000 EUR

Steuerbemessungsgrundlage (BMGL): 16.000 EUR

Einkommensteuer aus der Geschäftstätigkeit: 16.000 EUR × 20 % = 3.200 EUR. Das ist seine Endbesteuerung.


   Beispiel 2:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung EVRA d. o. o. beschäftigt sich mit Raumgestaltung und hat drei Dienstnehmer: ein unbefristetes Dienstverhältnis und zwei Dienstverhältnisse auf Teilzeit. Die Jahreserlöse der EVRA d. o. o. betragen 90.000 EUR. Das Unternehmen entscheidet sich für die vereinfachte Ertragsbesteuerung mit der Körperschaftsteuer (KörpSt.) im Jahr 2017.
Wie hoch ist die jährliche Steuerlast der KörpSt. im Jahr 2017?

Die Erlöse 2017: 90.000 EUR

Normierte Aufwendungen: 80 % × 90.000 EUR = 72.000 EUR

Steuerbemessungsgrundlage (BMGL): 18.000 EUR

KörpSt.: 18.000 × 17 % = 3.060 EUR


Wie viel Reingewinn kann der 100-prozentige Eigentümer – natürliche Person mit Wohnsitz in Slowenien – vom Unternehmen EVRA d. o. o. erhalten?

Im Gegensatz zum Einzelunternehmer ist bei juristischen Personen wichtig, dass die Verbuchung von Erlösen und Aufwendungen tatsächlich stattfindet. Wir gehen davon aus, dass der Gewinn (Erlöse – verbuchte Aufwendungen) vor KörpSt. 30.000 EUR beträgt.

Gewinn (30.000 EUR) - KörpSt. (3.060 EUR) = Reingewinn der EVRA d. o. o. (26.940 EUR).


Die Gewinnausschüttung an den Gesellschafter – natürliche Person – unterliegt noch 25 % Einkommensteuer auf Einkommen aus Kapital:
26.940 EUR – 25 % × 26.940 EUR = 20.205 EUR werden auf das Bankkonto des Gesellschafters als Nettogewinnausschüttung überwiesen.

Die Gesamtbesteuerung auf der Gesellschafts- und Gesellschafterebene beträgt 9.795 EUR.

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