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TÄGLICHE GRENZGÄNGER NACH ÖSTERREICH

Alle Personen, die in Slowenien wohnen und ihr Gehalt aus unselbstständiger Arbeit in Österreich beziehen (sog. Grenzgänger), gelten in der Regel als in Slowenien ansässig. Das Einkommen, das sie in Österreich beziehen, müssen sie auch bei der Steuerbehörde in Slowenien als Ansässigkeitsstaat angeben.

Bis zum 10. Tag des Folgemonats hat die Monatsmeldung an das örtlich zuständige Finanzamt in Slowenien zu erfolgen. In der Monatsmeldung sind das in Österreich erhaltene Einkommen und dort abgeführte Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Die Monatsmeldung finden Sie auf unserer Website (nur in slowenischer Sprache).

Der Grenzgänger muss in der Monatsmeldung Folgendes angeben:

  • monatliches Bruttoeinkommen,
  • in Österreich gezahlte SV-Beiträge,
  • allgemeiner Freibetrag und Sonderfreibetrag für
    abhängige Familienmitglieder,
  • Essenszuschuss und Fahrtkosten von und zur
    Arbeit in Österreich.

Die Steuerbehörde in Slowenien erstellt einen Steuerbescheid für die ESt.-Vorauszahlung, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids erfolgen muss.

Normalerweise fordert die Steuerbehörde in Slowenien auch verschiedene informelle Nachweise über die tatsächliche Durchführung der Arbeit im Ausland. Als Nachweise gelten Bankauszüge, aus denen ersichtlich ist, dass das Geld auch im Tätigkeitsort in Österreich abgehoben wurde, und Rechnungen für gekaufte Snacks in Geschäften und Cafés sowie für den Treibstoffeinkauf an Tankstellen in Österreich bzw. auf dem Weg vom Wohnsitz in Slowenien zum Arbeitsplatz in Österreich.

Am Ende des Jahres werden die Grenzgänger, die die Monatsmeldungen eingereicht haben, eine informative ESt.-Berechnung von der slowenischen Steuerbehörde erhalten. Auf die informative ESt.-Berechnung ist innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Einspruch einzulegen; im Einspruch sind die in Österreich unterjährig bezahlte Lohnsteuer sowie die zusätzlichen Kosten für den Essenszuschuss und Fahrtkosten in Abzug zu bringen (das Formular finden Sie auf unserer Website auf Slowenisch).

Dem Einspruch gegen die informative ESt.-Berechnung in Slowenien muss ein Nachweis der österreichischen Steuerbehörde oder des österreichischen Arbeitgebers über die tatsächlich bezahlte Lohnsteuer in Österreich beigelegt werden.

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