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MwSt-Registrierung

Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen für die Mehrwertsteuerabrechnung ab dem 1.7.2025

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften muss jeder für Mehrwertsteuerzwecke identifizierte Steuerpflichtige Aufzeichnungen, sogenannte Steuerbücher, führen und diese auf Verlangen der Steuerbehörde vorlegen.

Neu sind elektronische Aufzeichnungen in strukturierter Form für alle für Mehrwertsteuerzwecke identifizierten Steuerpflichtigen genauer vorgeschrieben.

Strukturierte Aufzeichnungen (d. h. Aufzeichnungen über die berechnete Mehrwertsteuer und Aufzeichnungen über den Vorsteuerabzug) muss der Steuerpflichtige der Steuerbehörde elektronisch (.xml-Datei) gleichzeitig mit der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung übermitteln.

Ziel ist es, die Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerkontrolle zu entlasten, die Kontrollen gezielter zu gestalten und den Bedarf an Rechnungsübermittlungen auf Verlangen der FURS zu verringern.

Möglichkeit der Verwendung einer vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung

Steuerpflichtige, die der Steuerbehörde strukturierte Aufzeichnungen vorzeitig, d. h. spätestens 3 Werktage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung (d. h. 3 Werktage vor dem letzten Werktag des Monats) strukturierte Aufzeichnungen vorlegt, erstellt die Steuerbehörde auf deren Grundlage eine vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung. Diese wird spätestens am nächsten Werktag nach Vorlage der Aufzeichnungen erstellt und zugestellt.

Wenn der Steuerpflichtige bereits vor Erhalt der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung selbst eine Mehrwertsteuererklärung einreicht, erstellt die Steuerbehörde keine vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung.

Wenn der Steuerpflichtige seine Mehrwertsteuererklärung nicht innerhalb der Frist einreicht, gilt die vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung als endgültig und die Verpflichtung zur Einreichung der Mehrwertsteuererklärung ist damit erfüllt.

Für Steuerpflichtige, die der Steuerbehörde Aufzeichnungen vorlegen und in einem bestimmten Monat eine Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses geltend machen möchten, gilt die vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung ebenfalls als endgültig, und zwar zum Zeitpunkt der Zustellung der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung. Dies ist wichtig, da mit dem Tag der Zustellung der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung auch die 21-tägige Frist für die Erstattung der Mehrwertsteuer durch die Steuerbehörde beginnt.

Ungeachtet dessen muss der Steuerpflichtige selbst für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung sorgen, auch wenn er der Steuerbehörde die Aufzeichnungen rechtzeitig vorgelegt hat, aber keine vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung erhalten hat.

Umsatzsteuerliche Registrierung in Slowenien

Wenn eine GmbH bereits im Ansässigkeitsstaat über eine USt-Identifikationsnummer
verfügt, dann kann diese GmbH auch für eine UID-Nummer in Slowenien
beantragen. Das Verfahren können wir auf 3 Schritte verteilen:

  1. Antrag auf Vergabe einer slow. Steuernummer für den Geschäftsführer / CEO
    der ausländischen GmbH;
  2. Antrag auf Vergabe einer slow. Steuernummer für XY GmbH, zusammen mit:
    a.Handelsregisterauszug von XY GmbH in PDF, nicht älter als 3 Monatei,
    b. Angabe über das Bannkonto von XY GmbH (Bankname, IBAN und
    SWIFT/BIC),
  3. Antrag auf Vergabe einer slowenischen USt-Identifikationsnummer, online über
    eDavki.

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